Mittwoch, 18. April 2012

OLG Oldenburg: Nur ein Jahr mit dem neuen Partner zusammen gelebt: Kein Unterhalt mehr.

Wer von seinem Ehegatten getrennt und zwei Jahre lang mit einem neuen Partner zusammenlebt, der riskiert, dass ihm sein Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB gekürzt oder gestrichen wird, so die übliche Rechtsprechung. Das OLG Oldenburg hat diese Frist jetzt für Sonderfälle sogar auf ein Jahr gekürzt.In dem vom Gericht zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Ehefrau, die ihren Mann verlassen hatte, ihren neuen Partner bereits einige Zeit vor der Trennung von ihrem Mann kennengelernt. Man hatte sich angefreundet, immer öfter getroffen und immer intensivere Gespräche geführt. Zwar sei man vor der Trennung nicht intim geworden. Allerdings verließ die Ehefrau dann ihren Mann, um sofort nahtlos in die Wohnung ihres neuen Partners einzuziehen und diesem sofort den Haushalt zu führen.
Unter diesen besonderen Umständen könne man, so das OLG Oldenburg, Az. 13 UF 155/11 = BeckRS 2012, 07027, davon ausgehen, dass die neue eingegangene Partnerschaft schon nach einem Jahr " verfestigt" im Sinne von § 1579  Nr. 2 BGB sei. In einem solchen Fall sei der Unterhalt dann schon nach einem Jahr verwirkt.

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