Donnerstag, 19. April 2012

OLG Karlsruhe: Gewalttätiger nichtehelicher Vater bekommt VKH im Sorgerechtsverfahren in gegen die Mutter

Auf Antrag des Jugendamtes soll der Mutter die elterliche Sorge entzogen werden. Sie könne ihr Kind gegen die Gewalteinwirkung des nichtehelichen Vaters nicht ausreichend schützen. Der Vater wird am Verfahren beteiligt und beantragt Verfahrenskostenhilfe. Obwohl alles dafür spricht, dass der Vater sowohl gegen die Mutter als auch gegen das Kind Gewalt ausgeübt hat, gewährt ihm das OLG VKH.

Werde der Mutter das Sorgerecht entzogen, sei zunächst der Vater an der Reihe, es zu bekommen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, § 1680 III, II S. 2 BGB. Diese gesetzliche Regelung begründet ein subjektives Recht des Vaters, BGH FamRZ 2010, 1242. Steht also die Entziehung des Sorgerechts der Mutter nach § 1666 BGB an, ist der Kindsvater unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen. Soll auch ihm die elterliche Sorge versagt werden, kann allein dieser erhebliche Eingriff in sein Grundrecht gemäß Art. 6 II GG gebieten, Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2012, Az. 2 WF 20/12 = BeckRS 2012, 05822.

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