Freitag, 13. April 2012

OLG Brandenburg spricht lebenslangen Ehegattenunterhalt zu...

...und das ist nicht einmal sensationell! Zwar war das Urteil des OLG - 10 UF 253/11 vom 21.02.2012 - sogar Legal Online Tribune eine Top-Schlagzeile wert: "Unbefristeter Anspruch bei 30 Jahren Ehe und Ausbildungsabbruch". Wer allerdings die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema verfolgt, die übrigens im OLG-Urteil umfassend und korrekt zitiert wird, der sieht sogleich, dass das OLG beim gegebenen Sachverhalt zu keinem anderen Ergebnis kommen konnte:

Die Ehefrau hatte nach Abschluss der Obschule eine Lehre als Landschaftsgärtnerin begonnen, diese jedoch nach Eheschließung anläßlich der Geburt ihres ersten Kindes wieder abgebrochen. Sie war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Man bekam dann noch ein weiteres Kind, und sobald es wieder ging, ging die Frau auch wieder arbeiten, allerdings nur noch ungelernt. Auch mehrere Fortbildungsmaßnahmen, die sie absolvierte, brachten sie nicht auf den beruflichen Stand, den sie als ausgebildete Landschaftsgärtnerin erreicht hätte. Nach 30 Jahren wurde die Ehe geschieden, und der Ehemann wollte keinen weiteren Ehegattenunterhalt mehr zahlen. Es stehe fest, dass die Ehefrau auch ohne Ehe ihren Abschluss als Landschaftsgärtnerin nicht gemacht hätte. Deshalb habe sie durch den Abbruch der damaligen Ausbildung keinen ehebedingten Nachteil erlitten, denn ohne die Ehe stünde sie auch nicht besser da als mit.

Das OLG arbeitete die vom BGH erstellten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast, die im Rahmen des § 1578 b BGB gelten, sauber ab. Es stellte fest, dass die Ehefrau schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen hatte, ohne Ehe ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Unter diesen Umständen würde sie sich ohne Ehe um etwa 500 bis 600 € finanziell besser stehen. Ein ehebedingter Nachteil bestehe also bzw. es sei von einem solchen auszugehen, da der Ehemann das Gegenteil nicht bewiesen habe.

Im Übrigen bestehe nach 30-jähriger Ehedauer eine hohe nacheheliche Solidarität, die es ebenfalls verbiete, den Unterhalt zu befristen - auch das durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, die neuerdings die Ehedauer wieder ein klein wenig mehr in den Vordergrund rückt.

Hier nachmals die Grundsätze der sekundären Darlegungslast grafisch aufbereitet (zum Vergrößern anklicken):


Zum grundlegenden Urteil des BGH hatten wir hier bereits berichtet.