Montag, 23. April 2012

Der Feind in Deinem Bett: OLG Hamm zur Unterhaltsverwirkung bei Fremdgehen

Das hat man von seiner sozialen Ader: Das Ehepaar hatte den langjährigen gemeinsamen Freund bei sich daheim aufgenommen, weil er in einer finanziellen Notlage war und sich keine eigene Wohnung leisten konnte. Der Ehemann war Fernfahrer und häufig und lange unterwegs. Und es dauerte lange, bis er die Affäre zwischen seiner Frau und dem "Hausfreund" aufdeckte, die sich alsbald nach dem Einzug entwickelt hatte. Und die Decouvrierung führte nun nicht zur Reue und zur Abkehr: Ehefrau und Freund setzten die Affäre nun offen fort - nach wie vor unter dem gemeinsamen Dach. Der Mann trennte sich nun und verweigerte die Zahlung von Trennungsunterhalt mit dem Hinweis darauf, die SAche stelle ein grob ehewidriges, eindeutiges Fehlverhalten dar; die Zahlung jedweden Unterhalts sei unbillig.

Das OLG Hamm, Az. II-13 UF 3/11 vom 19.07.2011 gab ihm Recht. Der Ehefrau stehe kein Trennungsunterhalt nach §§ 1361 III BGB zu. Er sei nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Zwar sei nicht jede ehewidrige Beziehung geeignet, den Unterhaltsanspruch zu beseitigen. Hier jedoch führe die Abwägung des Gesamt-Sachverhalts dazu, dass eine Inanspruchnahme des Ehemanns unerträglich wäre.