Donnerstag, 1. März 2012

OLG München: Bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich fällt die Einigungsgebühr an.

Noch bis vor kurzem waren die Obergerichte weithin der Meinung, ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich löse eine Einigungsgebühr nicht aus; den ein Verzicht sei eine einseitige Sache, eine Einigung setze jedoch zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus. Nun hat sich aber die Rechtslage zum Versorgungsausgleich per 01.09.2012 grundlegend geändert.
Es werden nicht mehr nur Anrechte von einem Ehepartner auf den anderen übertragen, sondern jeder Ehepartner muss dem anderen grundsätzlich die Hälfte aller in der Ehe erworbenen Anrechte abgeben. Und das bedeutet nichts anderes, das auch der Verzicht auf den wechselseiten Anrechte-Tausch mit Sicherheit nicht mehr einseitig sondern gegenseitig ist.

Damit gab es gebührenrechtlich nur eine Konsequenz: Verzichten die Parteien wechselseitig auf den Versorgungsausgleich, fällt die Einigungsgebühr an. Das hat das OLG München jetzt mit Beschluss vom 12.01.2012, Az. 11 WF 2265/11 = BeckRS 2012, 03044 entschieden. Übrigens gab es bereits Vorreiter. Das OLG Hamm hatte sich am 28.7.2011 ( 6 WF 100/11 und 6 WF 101/11) bereits ähnlich geäußert.

Also: Beim VKH-Kostenerstattungsantrag Einigungsgebühr nicht vergessen und auf eine veraltete Argumentation des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung hin nicht einknicken! Viel Erfolg

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):