Freitag, 9. März 2012

OLG Köln: Keine sofortiges Anerkenntnis im Hauptsacheverfahren mehr, wenn man sich im VKH-Verfahren gewehrt hat.

Gelegentlich versucht man ja, das Gericht "anzutesten", in dem man einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellt oder sich im VKH-Verfahren wehrt. Je nach dem, ob das Gericht dann Aussichten für den Erfolg sieht, kann man ja dann immer noch die Segel streichen oder weitermachen.

Dieser Art von "Probelauf"  hat das OLG Köln jetzt eine empfindliche Grenze gesetzt. Im Beschluss vom 23.01.2012, Az.: 4 WF 212/11 = BeckRS 2012, 04712 stellt es unter Bezugnahme auf Thomas-Putzo, § 93 Rz. 9 fest, dass derjenige, der sich im VKH-Verfahren gegen die Klageforderungen gewehrt hat, anschließend nach Gewährung der VKH und Zustellung der Klage nicht mehr "sofort" im Sinne von § 93 ZPO die Klageforderung anerkennen kann.
Was bei genauerem Hinsehen auch nachvollziehbar ist. Denn nach § 93 ZPO muss der Kläger die Verfahrenskosten tragen, wenn der Beklagte sofort anerkennt. Allerdings kommt diese Wohltat nur dem Beklagten zugute, der durch sein Verhalten keinen Anlass für die Klage gegeben hat. Und wer sich im VKH-Verfahren noch wehrt, anschließend aber dann aufgibt, der gibt natürlich Anlass für das Hauptsacheverfahren...

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