Donnerstag, 22. März 2012

OLG Karlsruhe: Wer ein freiwilliges soziales Jahr macht, verfolgt seine Ausbildung nicht konsequent!


Grundsätzlich bleibt der Kindesunterhalt volljähriger Kinder auch dann erhalten, wenn sich in die Ausbildung entweder unverschuldete oder nicht allzu lange andauernde Unterbrechungen einschleichen. So hatte der BGH (XII ZR 124/08 = NJW 2011, 226) zuletzt entschieden, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erhalten bleibt, wenn sich das Studium der Tochter wegen Schwangerschaft und Niederkunft um drei Jahre verzögert.

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.03.2012, Az. 2 WF 174/11) will dieses Prinzip aber nicht uneingeschränkt gelten lassen. Es stellt fest, dass der Unterhaltsanspruch nur in Pausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiter gezahlt werden muss, nicht aber in einer Übergangesphase zwischen einer Ausbildung und einem Lebensabschnitt, der mit einer Ausbildung nichts zu tun hat.

Das Gericht stellt (entgegen OLG Celle, Az. 10 WF 300/11 = Beck RS 2011, 24574) fest, dass ein Anspruch auf Fortzahlung von Ausbildungsunterhalt grundsätzlich im freiwilligen sozialen Jahr nicht gilt, weil dieses freiwillige soziale Jahr keine Ausbildung im Sinne des Unterhaltsrechts sei. Folglich könne Unterhalt auch in einer Übergangsphase zwischen Ausbildung und freiwilligem sozialem Jahr bzw. diesem Jahr und einer sich daran anschließenden weiteren Ausbildung nicht gewährt werden.

Der Antragsteller, der nach dem Abitur das freiwillige soziale Jahr absolvierte, anschließend (in der im Verfahren streitigen „Wartezeit“) einen Rettungssanitäter-Lehrgang gemacht hatte und zur Überbrückung der restlichen Wartezeit zu seinem Medizinstudium anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolvierte, bekam daher für die Übergangszeit (Rettungssanitäterlehrgang) keinen Kindesunterhalt.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe stellte der vom Antragsteller eingeschlagene Ausbildungsweg keinen einheitlichen Ausbildungsgang dar; der Antragsteller habe seine Ausbildung nicht zügig durchgeführt. Es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abitur und Studium und damit an den Voraussetzungen des § 1610 Abs. 2 BGB.