Montag, 27. Februar 2012

BGH zur Beweislast beim Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit

Die 54-jährige Ehefrau, nach 26 Ehejahren geschieden, ist ungelernt und hat während der Ehe im Betrieb ihres Mannes nur Teilzeit und eigentlich nur in der Funktion als "Frau vom Chef" gearbeitet. Sie macht geltend, bei dieser Konstellation jetzt keinen Job mehr finden zu können und will Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 I BGB.
Das OLG nahm an, sie könne wenigstens noch einen Mini-Job bekommen. Zu einer Vollzeit-Tätigkeit reiche es jedoch nicht mehr.
Letzterem stimmt der BGH (Entscheidung vom 18. Januar 2012, XII ZR 178/09) zu, ist aber nicht damit einverstanden, dass das OLG vermutet, es reiche nur zu einem Minijob. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine 54-jährige Frau ohne Berufsausbildung keine Teilzeitbeschäftigung finden könne, bestehe nicht ( Rz. 36, vgl. a. BGH XII ZR 121/09 = FamRZ 2011, 1851, Rz. 15). Die Ehefrau sei darlegungs-und beweisbelastet dafür, dass sie auch im Bereich der so genannten Midi-Jobs im Rahmen der Gleitzone nach § 20 II SGB IV ebenfalls eine Anstellung nicht mehr finden könne. Die Beweiserleichterungen nach § 287 II ZPO kommen ihr nicht zugute. Sie müsse den Strengbeweis führen, auch in dem Bereich, in dem der Arbeitgeber noch nicht die vollen Sozialabgaben abführen muss, keine Chance mehr auf einen Job zu haben (Rz. 30 der Entscheidung).

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