Dienstag, 28. Februar 2012

BGH: Verlust des Unterhaltsanspruchs aus der ersten Ehe durch Wiederheirat ist kein durch die zweite Ehe bedingter Nachteil i.S.v. § 1578 b BGB.

Die Ehefrau war in erster Ehe verheiratet gewesen, hatte sich wegen ihres zweiten Mannes scheiden lassen und dann diesen geheiratet. Auch die zweite Ehe gingen allerdings schief. Ihr zweiter Ehemann will nun in den Unterhalt nach § 1578 b BGB kürzen. Die Ehefrau wendet ein, sie habe den Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe verloren, weil sie ihn geheiratet habe. Damit habe sie einen (durch die zweite Ehe bedingten) Nachteil erlitten; der Unterhalt dürfe daher nicht gekürzt werden.

Der BGH (XII ZR 47/10 vom 23.11.2011 = FF 2012, 74 ff.) war anderer Ansicht. Der Verlust des Unterhaltsanspruchs aus der ersten Ehe stelle bezogen auf die zweite Ehe keinen ehebedingten Nachteil dar ( Rz. 27 f.). Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 1578 b BGB nur einen Ausgleich der Nachteile bewirken wollen, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Der Nachteil, der durch den Akt der Eheschließung selbst entstanden ist, stellt damit keinen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift dar und kann daher die Kürzung des Unterhalts nicht hindern.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):