Donnerstag, 12. Januar 2012

OLG Köln: Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kann durch nach altem Recht geschlossenen Vergleich gehindert sein.

Die Parteien hatten sich hinsichtlich nachehelichen Unterhalts 1999 unter anderem wie folgt verglichen:
"...
7. Im Fall einer dauerhaften erheblichen - unverschuldeten (z. B. arbeitgeberseitige Kündigung) - Verminderung des Einkommens des Antragsgegners erfolgt eine Neuberechnung der zu leistenden Unterhaltsbeträge; ansonsten verbleibt es bei den unter Ziffern 1 bis 6 getroffenen Vereinbarungen.
8. Damit sind die Ehegatten- und Kindesunterhalte abschließend geregelt.  ..."

Der Ehemann wollte aufgrund der Gesetzesänderung vom 01.01.2008 eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b BGB erreichen. Das verwehrte ihm das OLG Köln mit Urteil vom 06.12.2011 - 4 UF 150/11 = BeckRS 2011, 29158 mit folgender Begründung:

Mittwoch, 11. Januar 2012

BGH brandaktuell zur Ehegattenunterhaltspflicht bei Wiederheirat - Stichwort Dreiteilung

Schon am 7.12.2011 ist das Urteil gefallen, aber erst gestern wurde es veröffentlicht: Der vom BVerG im Februar letzten Jahres für seine "Drittelmethode" gescholtene BGH hat seine Rechtsprechung angepasst.

Mit Urteil XII ZR 151/09 vom 07.12.2011 schwenkt er argumentativ auf die Linie des BVerfG ein, wird aber wohl auch in Zukunft zu ähnlichen Ergebnissen kommen, wie bisher. In einem Satz zusammengefasst:

OLG Brandenburg: Kein Vertrauensschutz des Kindsvaters bei teilweisem Verzicht der Kindsmutter auf Kindesunterhalt

Der Kindsvater hatte behauptet, beim Jugendamt nur deshalb anerkannt zu haben, Unterhalt in Höhe von € 150,00 zu schulden, weil er zuvor eine Vereinbarung mit der Kindsmutter geschlossen habe, in der diese auf die Geltendmachung weiteren Kindesunterhalts verzichtet habe.Deshalb wolle er über die € 150,00 hinaus nichts zahlen. Das ließ das OLG Brandenburg natürlich nicht durchgehen. Mit Beschluss vom 06.12.2011 - 10 UF 253/10 = BeckRS 2011, 29319 stellte es fest:
"Der Forderung des Antragstellers steht nicht ein vom Antragsgegner geltend gemachtes Vertrauen in die Höhe des titulierten Unterhalts entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Jugendamtsurkunde vom 1.8.2007 eine Vereinbarung mit der Mutter, höheren Unterhalt künftig nicht zu beanspruchen, zugrunde lag. Denn jedenfalls verstieße eine solche Abrede gegen das Verbot des § 1614 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Dies gilt auch für einen teilweisen Unterhaltsverzicht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1614, Rz. 1; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rz. 758, jeweils m. w. N.)."

Fokus-Familienrecht Schnellinfo zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):


Dienstag, 10. Januar 2012

OLG Köln: Selbständige haben mehr Stress...

... weshalb unterhaltsrechtlich nicht nachvollziehbar ist, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen einen gut dotierten Angestellten-Job aufgibt, um sich selbständig zu machen, so das OLG. Eher gehe man den umgekehrten Weg.

Montag, 9. Januar 2012

OLG Brandenburg erleichtert Auskunft zum Zugewinn

Die Antragstellerin wollte vom Antragsgegner Zugewinnausgleich und zum Zwecke der Ermittlung Auskunft über die Entwicklung eines Girokontos zwischen Trennungs- und Scheidungszeitpunkt.  Sie trug vor, die Auskunft werde benötigt, da davon auszugehen sei, "...dass eine Hinzurechnung zum Endvermögen des Antragstellers zu erfolgen habe, da er sein Endvermögen illoyal gemäß § 1375 Abs. 2 BGB gemindert habe."