Montag, 31. Oktober 2011

Scheidungsverbund - die 14-Tages-Frist des § 137 II FamFG wird immer löchriger

Eigentlich muss man Scheidungsfolgesachen bis spätestens 14 Tage vor dem Verhandlungstermin bei Gericht anhängig machen, ansonsten werden sie abgetrennt und nicht im Scheidungsverbund mit entschieden, § 137 II FamFG. Davon macht die Rechtsprechung aber inzwischen zahlreiche Ausnahmen, auch das OLG Brandenburg jetzt wieder:
In seinem Urteil vom 18.10.2011, Az.: 10 UF 143/11 = BeckRS 2011, 24764 hatte es einen Fall zu entscheiden, in dem der Amtsrichter die Scheidung zustellte und zugleich Verhandlungstermin bestimmte - nur 22 Tage später!
In diesem Falle sei es gar nicht möglich, die Frist des § 137 II FamFG nicht einzuhalten, so das OLG: Denn der Antragsgegner habe nach § 113 I 2 FamFG i.V.m. § 274 III ZPO eine zwingend vorgeschriebene Einlassungfrist von 2 Wochen, binnen derer er auf den Scheidungsantrag reagieren könne und die er bis zum letzten Tag ausnutzen dürfe. Tue er das aber, sei er im vorliegenden Fall schon dichter als 2 Wochen am Verhandlungstermin dran und könne mit seinen Folgesachen-Anträgen damit die 2-Wochen-Frist des § 137 II FamFG nicht mehr einhalten. Da § 137 II FamFG nicht das rechtliche Gehör abschneiden und die Verfahrens-Fairness beschränken, sondern nur mißbräuchliche Verfahrensverzögerungen verhindern soll, müsse das Gericht seine Terminierung und seine Einlassungsfristen so gestalten, dass die Einhaltung der Frist möglich sei. Im vorliegenden Fall hätte der Richter also frühestens Termin auf 4 Wochen ab Zustellung der Scheidungfrist bestimmen dürfen ( vgl. II.2.b des Urteils).

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