Freitag, 5. August 2011

OLG Nürnberg: Das beim Sorgerecht verweigerte Wechselmodell kann nicht über den Umgang erschlichen werden

Der Vater wollte das Wechselmodell, fiel mit seinem Wunsch aber im Sorgerechtsverfahren in zwei Instanzen durch. Anschließend klagte er auf Umgang: Alle zwei Wochen für eine ganze Woche - faktisch wollte er also wieder das Wechselmodell, nur auf der Basis einer Umgangsregelung. Dem erteilte das OLG Nürnberg eine Absage.
Das OLG ( Urteil vom 22.07.2011 , Az. 7 UF 830/11 = BeckRS 2011, 19751) hielt fest: "Der Antragsteller strebt ein Wechselmodell an, bei dem er die Kinder im gleichen Umfang betreut wie die Antragsgegnerin. Fraglich ist, ob ein solches im Wege einer Umgangsregelung angeordnet werden kann; denn ein solches Wechselmodell führt nicht nur zu einer Umgangsregelung, d. h. dazu, dass sich der Elternteil von der laufenden Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder überzeugen und die Beziehung zum Kind pflegen kann, sondern dazu, dass der Elternteil ebenso wie der andere Elternteil an der Erziehung der Kinder beteiligt wird und damit die zum Aufenthalt der Kinder getroffene Regelung ausgehebelt wird. Dies braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls auch das Kindeswohl kein Umgangsrecht im Umfang eines 1:1-Wechselmodells zulässt...

Ein 1:1-Wechselmodell erfordert bei den Eltern ein hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Zum Beispiel müssen die Eltern in der Lage sein, die nötigen Informationen in Bezug auf die Belange der Kinder dem anderen Elternteil mitzuteilen und die erforderlichen Absprachen zu treffen (OLG Nürnberg Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 7 UF 1033/10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2009, Az. 10 UF 159/09, recherchiert bei juris Rn. 13, 28 m. w. N.; OLG Koblenz Beschluss vom 12. Januar 2010, Az. 11 UF 251/09 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, sodass ein 1:1-Wechselmodell dem Kindeswohlinteresse zuwiderläuft."

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