Freitag, 26. August 2011

OLG Koblenz: Auch ein Kind, das seine Ausbildung für 4 Jahre unterbricht, hat noch Anspruch auf Unterhalt

Seit langem ist unsteitig, dass kurzzeitige Ausbildungsunterbrechungen nicht dazu führen, dass das Recht des Kindes auf Ausbildungsunterhalt erlischt. Wird die Ausbildung alsbald fortgesetzt, muss auch der Unterhalt weiter gezahlt werden. Das OLG Koblenz hat nun entschieden, dass eine Fortzahlung des Unterhalts auch noch bei einer Unterbrechung der Ausbildung von 4 Jahren infrage kommt.
Seinem Urteil vom 06.04.2011, Az.: 13 AF 88/11 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Unterhaltsberechtigte besuchte von Juli 1999 bis Juli 2004 die Hauptschule. Hiernach hat sie im August 2004 ein Freiwilliges Soziales Jahr begonnen, von Oktober 2004 bis Februar 2005 ein Praktikum in einem Kindergarten absolviert und in dem Zeitraum von März 2005 bis Oktober 2005 an einem berufsvorbereitenden Lehrgang der Deutschen Angestellten Akademie teilgenommen. Im Anschluss daran war sie sodann bis Juli 2008 als Zimmermädchen in einem Hotel tätig. In der Zeit von August 2008 bis Juli 2009  holte sie ihren Realschulabschluss nach und begann mit der Ausbildung zur Sozialhelferin am Berufskolleg. Die Ausbildung wird - das Bestehen der Abschlussprüfung vorausgesetzt - im Juli 2011 beendet sein. 

Das OLG kam aufgrund der nachfolgenden Erwägungen noch zu einer Zahlungsverpflichtung:
"Der Antragsgegner (wird) jedoch nur für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2010, also für einen Zeitraum von voraussichtlich nur 1 1/2 Jahren auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen.  Der Antragsgegner mag sich demgegenüber faktisch darauf eingestellt haben, auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Er hat allerdings nicht dargetan, dass er etwa im Vertrauen darauf, zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr verpflichtet zu sein, Vermögensdispositionen irgendwelcher Art vorgenommen hat, die es ihm nunmehr tatsächlich erschweren würden, den geforderten Kindesunterhalt zu zahlen. Demgegenüber musste er nach Absolvierung des Hauptschulabschlusses noch über einen längeren Zeitraum damit rechnen, dass seine Tochter noch eine Ausbildung absolviert; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frau ...[A] allein mit dem Hauptschulabschluss erkennbar keine Erwerbstätigkeit finden konnte, die sie in die Lage versetzen würde, ein einigermaßen auskömmliches Einkommen zu erzielen.  Die Versagung des Unterhaltsanspruchs hätte demgegenüber - sofern nicht der Antragsteller Zahlungen leisten würde - gravierende Folgen für die wirtschaftliche Lebensstellung von Frau ...[A]. Die vor der Fortsetzung der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel, die regelmäßig mit Nettoeinkünften von circa 800 - 900 € monatlich verbunden ist, belegt, dass die Tochter des Antragsgegners auch mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ihren notwendigen Lebensbedarf dauerhaft kaum sicherstellen konnte. Schließlich bleibt festzustellen, dass Frau ...[A] ihre Berufsausbildung seit dem Jahre 2005 offensichtlich mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit fortsetzt."


Das OLG hat die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie der BGH die Sache sieht.