Donnerstag, 14. Juli 2011

"Zertifizierter Testamentsvollstrecker" - eine lt. BGH zulässge Bezeichnung

Die Instanzgerichte hatten Anwälten zum Teil die Führung des Zusatzes "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" verwehrt. Sie sei berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich unzulässig. Anders der BGH, der die Bezeichnung nach Absolvierung eines Lehrgangs und bei entsprechender Berufserfahrung für zulässig hält.


In seiner Entscheiung  I ZR 113/10 vom 09.06.2011, (hier die Pressemitteilung) stellt er fest: Gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bestehen aus berufs- und wettbewerbsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Angabe enthält eine Information, die für das rechtssuchende Publikum durchaus von Bedeutung sei. Bei den Werbeadressaten wird dadurch nicht der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Zertifikat sei von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden. Auch die Verwendung der Bezeichnung "Testamentsvollstrecker" ist an sich nicht irreführend oder unsachlich. Der Verkehr erkennt, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarten von einem "zertifizierten Testamentsvollstrecker" aber, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setzt auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden sind. Es ist daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker" verwenden. Auch eine zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reicht - so der BGH - nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen "zertifizierten Testamentsvollstrecker" stellt.

(C) Foto: Rainer Sturm auf www.pixelio.de