Mittwoch, 15. Juni 2011

BGH: Diplomaten können nicht auf Scheidung verklagt werden – aber selber Scheidungsantrag stellen

Der deutsche – unter Immunität stehende – Diplomat hatte eine Italienerin geheiratet und mit ihr in Tirana / Albanien zusammen gewohnt. Irgendwann trennte man sich und der Diplomat stellte in Tirana Scheidungsantrag. Die Ehe wurde nach albanischem Recht gegen den Willen der italienischen Frau geschieden. Anschließend beantragte der Diplomat die Anerkennung der albanischen Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland, wogegen sich die Italienerin ebenfalls wehrte.

Der BGH stellte in seinem Beschluss vom vom 30.03.2011, Az. XII ZB 300/10 zunächst fest, dass die Immunität eines Diplomaten nur die Funktion hat, diesen vor dem Zugriff ausländischer Gerichtsbarkeit zu schützen. Nehme er jedoch diese Gerichtsbarkeit selbst in Anspruch, hindere ihn sein Immunitäts-Status daran nicht.

In diesem Falle gebiete es allerdings der Grundsatz der Waffengleichheit, gegen ihn eine eventuelle Widerklage zuzulassen. Stehe diese nämlich mit der Klage in unmit-telbarem Zusammenhang, müsse sie möglich sein, weil dem Beklagten sonst ein notwendiges Verteidigungsmittel abgeschnitten werde.

Im Übrigen nahm der BGH den Fall zum Anlass, noch einmal zur Bedeutung des ordre public Stellung zu nehmen. Denn die Ehefrau hatte zusätzlich vorgetragen, sie sei im albanischen Scheidungsverfahren nicht ordentlich angehört und am Verfahren beteiligt worden; dies stelle einen Verstoß gegen die deutsche inländische öffentliche Ordnung (also den ordre public) dar.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die albanische Prozessordnung von der deutschen sich zwar deutlich unterscheide; auch sie sehe aber grundsätzlich eine Anhörung beider Parteien im Verfahren vor. Ferner stehe fest, dass die Ehefrau zu sämtlichen Terminen ordnungsgemäß geladen worden sei. Damit seien die deutschen Grundsätze des rechtlichen Gehörs und damit auch der deutsche ordre public gewahrt.