Mittwoch, 6. April 2011

OLG München - Stillschweigende Anerkennung der Vaterschaft möglich

Die Anerkennung einer Vaterschaft läuft im Normalfall vor der zuständigen Behörde recht formell ab. Der Modus variiert, jedoch wird immer verlangt, dass der Vater, der das Kind als das seine anerkennen will, sich insoweit eindeutig äußert. Das Oberlandesgericht München ist in einem Sonderfall jetzt von einer stillschweigenden Vaterschafts-Anerkennung ausgegangen, und das, obwohl eigentlich für alle Beteiligten feststand, dass der Mann, der die Vaterschaft da stillschweigend anerkannte, gar nicht der richtige Vater war.
Er und sie wollten die Ehe schließen. Noch vor der Eheschließung kam ein Kind zur Welt, dessen Vater er offensichtlich nicht sein konnte (was sich wohl bereits aus der Hautfarbe des Kindes ergab). Der tatsächliche Vater des Kindes war ein Kenianer, dessen Vaterschaft jedoch nie festgestellt wurde. Anlässlich der beabsichtigten Eheschließung gaben er und sie vor dem Standesamt die Erklärung ab, das Kind möge in ein nach der Eheschließung zu erstellen des Familienbuch eingetragen werden.
Diese Erklärung reicht nach Ansicht des OLG München  33 WF 448/11 = BeckRS 2011, 05903 aus, um die Vaterschaft festzustellen. Auch für eine Vaterschaftsanerkennung wäre der Standesbeamte zuständig. Die Erklärung wurden also an der richtigen Stelle abgegeben. An ihrer Bedeutung bestehe - so das OLG - kein Zweifel. Der Mann wollte das Kind als seines akzeptieren.

Im Übrigen müsse eine Vaterschaftserklärung auch nicht „biologisch wahr“ sein und könne daher auch von einem Mann abgegeben werden kann, der in Wirklichkeit nicht der Erzeuger des Kindes ist. Er werde dadurch trotzdem rechtlich wirksam Vater und müsse - und darum ging es hier eigentlich - für das Kind Unterhalt zahlen.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Beschluss ( zum Vergrößeren anklicken):



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