Dienstag, 22. März 2011

Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleich bei kurzen Ehen kann auch ganz kurzfristig gestellt werden - § 137 II FamFG gilt nicht.

Wer erst kurz ( bis zu 3 Jahren) verheiratet ist, bei dem wird im Falle der Scheidung der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, es sein denn, er beantragt das ausdrücklich, § 3 III VersAusglG. Dieser Antrag muss nicht in der Frist des § 137 II FamFG gestellt werden, um den Verbund zu erreichen. Das hat das OLG Dresden jetzt entschieden.
Normalerweise wird über Folgesachen nur dann im Scheidungsverbund entschieden, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der (letzten) mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden, § 137 II FamFG. In letzter Zeit sind die Gerichte mit dieser Ausschlussfrist immer großzügiger umgegangen, siehe z.B. OLG Oldenburg und OLG Stuttgart. Nun kommt - dieser Tendenz folgend - für die Folgesache Versorgungsausgleich eine Entscheidung des OLG Dresden vom 24.08.2010, 20 UF 526/10 = FamRZ 2011, 483 hinzu.

Das OLG begründet das ganz einfach: Zwar gibt es bei einer kurzen Ehe einen Versorgungsausgleich nur, wenn ein Antrag gestellt wird. Wird er aber gestellt, dann fällt die Entscheidung notwendigerweise immer in den Verbund ( Stichwort Zwangsverbund), und dieser notwendige Verbund kann auch durch eine verspätete Einreichung nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 137 II FamFG nicht aufgehoben werden. Denn der Gesetzgeber habe nun einmal eine Wertentscheidung dahingehend getroffen, dass über den Versorgungsausgleich zwingend zusammen mit der Scheidung zu entscheiden sei. Eine Auflösung dieses Zwangsverbundes nur durch einen verspätet eingereichten Antrag sei damit nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Diesen Post als pdf herunterladen.