Mittwoch, 16. Februar 2011

OLG Düsseldorf zu den Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2. BGB

Lebt der getrenntlebende oder geschiedene Partner in einer neuen eheähnlichen Beziehung, kann dies zu einer Kürzung oder sogar zum Wegfall des Ehegattenunterhalts nach § 1579 Nr. 2. BGB führen. Zu den Voraussetzungen einer solchen Partnerschaft hat das OLG Düsseldorf sich jetzt noch einmal näher geäußert.

Grundlage seiner Entscheidung II-7 UF 69/10 vom 13.09.2010 = FamRZ 2011, 225 war eine Partnerschaft, die bereits langjährig bestand, in der der neue Partner an Familienfeiern (z.B. Abiturball) teilnahm und in der der Mann die Kinder der neuen Partnerin beschenkte. Ferner fuhr man gemeinsam in Urlaub. Zwar hatte man getrennte Wohnungen. Die Frau nahm jedoch (auch unter der Woche) an öffentlichen Veranstaltungen zusammen mit dem Mann teil, bei denen auch die Frau dieses Mannes (er war immer noch verheiratet) anwesend war.

Das OLG Düsseldorf ging hier von einer eheähnlichen Partnerschaft aus. Es wog die genannten Indizien jeweils dahingehend ab, ob man die jeweiligen Aktivitäten nur mit engen Freunden oder auch mit weitläufigeren Bekannten mache und welche Wirkungen diese Aktivitäten nach außen haben.
In Urlaub fahre man auch mit entfernteren Bekannten; auch mit solchen könne man langjährige Bekanntschaften haben. Diese Kriterien sprächen für sich gesehen also nicht für eine eheähnlichen Partnerschaft.
An Familienfeiern nähmen jedoch nur Personen teil, die praktisch bereits mit zur Familie gehören. Regelmäßige Geschenke würden ebenfalls nur unter Personen ausgetauscht, die sich nahe stehen.
Ausschlaggebend war jedoch im vorliegenden Fall, dass die neuen Partner und die alte Ehefrau des Mannes gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnahmen. Dies sei, so das OLG, aus Sicht der Öffentlichkeit ein klares Signal, dass der Mann sich von seiner Ehefrau abgewendet und seiner neuen Partnerin zugewendet habe. Es werde in aller Öffentlichkeit klargestellt, dass die alte Partnerschaft nicht mehr bestehe und durch eine neue Partnerschaft ersetzt sei.

Demzufolge kann das OLG zu dem Ergebnis, dass auf der Basis der oben aufgeführten Kriterien eine eheähnliche Partnerschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB bestehe und erhielt die vom Amtsgericht bereits vorgenommene Unterhaltskürzung auf Null aufrecht. Dabei kam es dem Gericht nicht darauf an, ob das Paar auch zusammenwohnt oder nicht. Jedenfalls habe die Partnerschaft im vorliegenden Fall nicht mehr den Charakter einer auf Distanz geführten Beziehung, die den Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB nicht erfülle, so BGH XII ZR 284/99 = FamRZ 2002,23 = NJW 2002, 217.

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