Mittwoch, 17. November 2010

BGH: Wer schon vorehelich um der (außerehelichen) Partnerschaft willen seinen Job aufgibt, erleidet dadurch keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578 b BGB

Die (spätere) Ehefrau war schon Jahre vor der Eheschließung zu ihrem Freund gezogen und hatte in Ihrer Heimatstadt ihren Job deswegen gekündigt. An ihrem neuen Wohnort fand sie keinen adäquaten Job (als Sportlehrerin) mehr und schulte deshalb zur (wesentlich schlechter bezahlten) Motopädin um und arbeitete im neuen Job Vollzeit. Erst Jahre später wurde geheiratet.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 202/08 noch einmal betont, dass dieser Lebenssachverhalt nicht zu einem ehebedingten Nachteil führt i.S.v. § 1578 b BGB . Er hat festgestellt: Der damit verbundene Einkommensverlust ist "nicht durch die Ehe sondern durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst, was vom Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht erfasst wird."
Letztlich ist im vom BGH zu entscheidenden Fall die Ehefrau aber aus anderen Gründen in den Genuss eines unbefristeten nachehelichen Unterhalts gekommen, nämlich im Hinblick auf die geschuldete nacheheliche Solidarität, die Dauer der Ehe, die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Rollenverteilung in der Ehe. Die Details werden wir in den nächsten Tagen an dieser Stelle erläutern.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößeren Anklicken):



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