Dienstag, 30. November 2010

BGH-Richterin Weber-Monecke: § 1578 b BGB ist Ausnahmevorschrift

Im Rahmen eines Vortrags beim  Forum Unterhaltsrecht am 20.09.2010 in Berlin hat die BGH-Richterin Beatrix Weber-Monecke Wert auf die Feststellung gelegt, dass der XII. Zivilsenat des BGH § 1578 b BGB als Ausnahmevorschrift ansieht. Damit ist - anders als in den bisherigen Entscheidungen des Senats - endlich klar geworden, dass nachehelicher Ehegattenunterhalt nicht regelmäßig zu befristen ist, so wie weite Teile der erstinstanzlichen Gerichte dies inzwischen handhaben.
Die Zeitschrift Forum Familienrecht ( Heft 11/2010, S. 426 f.) fasst die Ergebnisse der Forums-Veranstaltung, an der auch die Vorsitzende des XII. Senats, Fr. Dr. Meo-Micaela Hahne und der stv. Vorsitzende Hans-Joachim Dose sowie Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger teilnahmen, kurz wie folgt zusammen:
  • Es ist eine Anpassung der Übergangsregelung des Art. 36 EGZPO für Alt-Ehen geboten, weil den Eheleuten, die jahrzehntelang auf die bestehende Rechtslage vertraut haben, nicht das plötzliche Überstülpen der heutigen Rechtslage zumutbar ist. Der Vertrauensschutz muss mehr Beachtung finden.
  • Das nacheheliche Unterhaltsrecht darf nach einer gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute während intakte Ehe nicht plötzlich in eine Art Schadenersatzrecht mit " Vertrauensschaden" ausarten, in dem ehebedingter Nachteile auf der Grundlage von Hypothesen unter der Beweisbelastung der Ehefrau, ohne Ehe ein anderes Leben gelebt zu haben, vorzutragen sind. Der " Blick in die Glaskugel" kann nicht fair sein.
  • Es bedarf der ausdrücklichen Klarstellung, dass die Befristung und Begrenzung nachehelichen Unterhalts auch nach der Reform die Ausnahme und nicht die - erstinstanzlich sooft missverstandene - Regel sind.
  • Es bedarf ferner der Klarstellung, dass auch wegen Betreuung eines drei jährigen und älteren Kindes in der Regel Unterhalt gefordert werden kann. Zwecks Begründung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes sollten zumindest einige wenige Pauschalierungen zugelassen werden, weil sich alltägliche Abläufe der Kinder wie z.B. nachmittags Kurse, Sport, Hausaufgabenbetreuung usw. gleich hin und eine Einzelfallbetrachtung zumindest teilweise hier obsolet machen.
  • Schließlich ist es in Anbetracht der zahlreichen Reform bedingten Fragestellungen erforderlich, die Nichtzulassungsbeschwerde im Familienrecht einzuführen.