Montag, 22. November 2010

BGH - Auch im Verfahren zur Begrenzung des Unterhalts wird keine schmutzige Wäsche gewaschen

Im Verfahren auf Begrenzung des Ehegattenunterhalts gibt es keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens. Es spielen nur objektive Gesichtspunkte eine Rolle. Das hat der BGH jetzt aktuell klargestellt.

Im Urteil XII ZR 53/09 ging es um die Frage, ob der Ehemann die nachehelichen Zahlungen an seine Frau kürzen kann. Er argumentierte unter Anderem damit, er habe seine Frau schon während bestehender Ehe dazu angehalten, berufstätig zu sein, sei jedoch auf taube Ohren gestoßen. Wenn seine Frau nun beruflich den Anschluss verloren habe, müsse sie sich das vorwerfen und sich den Unterhalt trotz bestehender ehebedingter Nachteile kürzen lassen.
Das akzeptierte der BGH nicht. Er hielt fest, bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handele es sich um objektive Umtsände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhafte. Im Rahmen der erforderlichen Billigkeitsabwägung finde keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens statt.

Fokus-Familienrecht Schnellinfo zum Urteil ( zum Vergrößeren anklicken):




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