Freitag, 1. Oktober 2010

OLG Oldenburg: Trotz Fristversäumung gem. § 137 II FamFG kommen spät eingereichte Folgesachen noch in den Verbund

Später anhängig gemachte Folgesachen kommen nur dann nicht in den Verbund, wenn die Ladung zum Termin mehr als vier Wochen vor dem Termin erfolgt ist. Wird nämlich § 137 II 1 FamFG seinem Wortlaut gemäß ausgelegt, verstößt dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine einschränkende Auslegung angebracht.

In seiner Entscheidung vom 23.08.2010, Az. 13 UF 46/10 = FamRZ 2010, 2015 wies das OLG Oldenburg darauf hin, dass bei extrem kurzen Ladungsfristen eine am Wortlaut hängende Auslegung des § 137 II 1 FamFG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstößt. Die kürzest mögliche Ladungsfrist für einen Scheidungstermin beträgt gemäß § 113 I 2 FamFG iVm. § 217 ZPO eine Woche. Gleichzeitig bestimmt § 137 II 1 FamFG, dass Folgesachen, die noch im Verbund behandelt werden sollen, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht werden müssen.

Den Parteien einfach durch eine kurze Ladungsfrist pauschal den Verbund abzuschneiden, sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Das Gericht verweist auf BT-Drucks. 16/6308, S. 374. der Gesetzgeber habe nur verhindern wollen, dass Scheidungsfolgesachen erst zum spätest möglichen Zeitpunkt (Übergabe eines Schriftsatzes im Termin) anhängig gemacht werden, um dadurch " Verhandlungsmasse" zu schaffen und sich taktische Vorteile zu sichern. Dem Gericht sei dann eine Vorbereitung auf die neuen Streitpunkte nicht mehr möglich. Deshalb solle eine Vorschrift geschaffen werden, nach der die Möglichkeit zum Anhängig-Machen von Verbundsachen bereits vor dem Termin endet.

Nachdem das Gesetz dem Richter die Möglichkeit geben will, sich wenigstens zwei Wochen vor dem Termin auf eine Folgesache vorbereiten zu können, müsse dem Antragsgegner die gleiche Vorbereitungsfrist zugebilligt werden. Damit müsse zwischen Terminierung und Termin eine Frist von mindestens vier Wochen liegen, um eine Folgesache vom Verbund ausschließen zu können.

Eine weitere Entscheidung zum Thema § 137 II FamFG gibt es vom OLG Hamm, Az.: II-5 WF 95/10. das OLG stellt klar, dass " Termin" im Sinne der Vorschrift nur der Termin ist, indem die Scheidungssache selbst und alle bis dahin anhängigen Folgesachen entscheidungsreif sind, nicht aber auch frühere Termine.

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