Dienstag, 10. August 2010

BGH: Sorgfalt des Anwalts bei Fristwahrung - Ausgangskontrolle für die Einreichung von Schriftsätzen per Fax

Nach der Entscheidung des BGH vom 07.07.2010, Az.: XII ZB 59/10 reicht es nicht, wenn der Anwalt sein Büro ausdrücklich im Einzelfall anweist, einen Schriftsatz zum Zwecke der Fristwahrung an das Gericht zu faxen. Er muss überdies - am besten durch allgemeines schriftliche Anweisung - Sorge für die Durchführung einer Ausgangskontrolle wie folgt treffen:

  1. Grundsätzlich ist für jedes fristwahrende Telefax ein Faxprotokoll auszudrucken. am besten stellt man sein Faxgerät so ein, dass grundsätzlich für jedes Fax automatisch ein Einzel-Ausgangsprotokoll erstellt wird. Der Übermittlungsvorgang gilt erst dann als beendet, wenn dieses Ausgangsprotokoll ausgedruckt ist.
  2. Das Protokoll ist anschließend daraufhin zu prüfen, ob das Fax vollständig "durchgegangen" ist ( anhand der Anzahl der gefaxten Seiten).
  3. Erst, wenn diese Überprüfung tatsächlich ergeben hat, dass das Fax vollständig versandt wurde, darf die zu wahrende Frist gestrichen werden ( Rz. 13 der Entscheidung).
Wie gesagt reicht es, wenn der Anwalt eine schriftliche allgemeine Anweisung für die Fristwahrung durch Versendung eines Faxes erteilt. Er sollte die Kenntnisnahme durch Gegenzeichnung bestätigen lassen. Verstößt dann jemand gegen die Anweisung, ist der Anwalt von der Haftung befreit.

Quickinfo zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):